Laut Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) sind Anbieter von sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten (z.B. softerotische oder gewaltdarstellende Inhalte) dazu verpflichtet, entweder eine Sendezeitbegrenzung (Anzeige der Seite nur zwischen 22/23 Uhr abends und 6 Uhr morgens) zu beachten, ein technisches Mittel (z.B. Eingabe und Check der Personalausweisnummer) einzusetzen, oder eine anerkannte Filtersoftware (Jugendschutzprogramm) einzusetzen. JusProg bietet ein entsprechendes Jugendschutzprogramm an, das seit 2012 offiziell nach § 11 JMStV anerkannt ist. Die Anerkennung wurde zuletzt im März 2019 durch die FSM erneut bestätigt, allerdings nachfolgend von der mabb/KJM für „unwirksam“ erklärt. Nun müssen die Gerichte entscheiden.

Weil JusProg sich branchen- und unternehmensübergreifend um die Anerkennung kümmert, dürfen in Deutschland entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte verbreitet werden (sobald die gesetzliche Anerkennung wieder hergestellt ist), wenn sie mit einem zutreffenden Website-Label (age.xml / age-de.xml) gekennzeichnet sind, das anerkannte Jugendschutzprogramme auslesen können. Ihr Unternehmen profitiert auch von dieser sogenannten „Privilegierung“? Dann sollten Sie unbedingt den JusProg e.V. mit einer Mitgliedschaft unterstützen, um diese juristischen Vorteile dauerhaft abzusichern. (Anmerkung: Dies ist keine Rechtsberatung, wenden Sie sich bitte mit Fragen an einen Rechtsanwalt).